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Nicht
jede Heizungsanlage muss aufgrund ihres Alters
ausgetauscht werden!
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Alte
Heizung und neue Verordnung:
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Was ist
eigentlich dran an dem Gerücht, dass ab dem 1. November
2004 alle alten Heizungsanlagen ausgetauscht werden
müssen?
Welche Verordnung regelt die Grenzwerte? In vielen
Veröffentlichungen zu diesem Thema werden die
maßgeblichen Anforderungen falsch interpretiert und
führen deshalb zu Missverständnissen.
Fakt
ist: Ab dem 1. November 2004 gelten für Heizungsanlagen,
die vor dem 1. Januar 1998 errichtet worden sind, die
gleichen Grenzwerte wie für Neuanlagen.
Es
gibt also keinen "Bonus" mehr für ältere Heizungen.
Grundlage dieser neuen Grenzwerte ist die" 1.
Bundesimmissionsschutzverordnung" vom 14. März 1997. Die
Grenzwerte für alle überwachungspflichtigen
Heizungsanlagen sind nach ihrer Nennwärmeleistung
gestaffelt:
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Nennwärmeleistung
in kW |
Abgasverlust-Grenzwert |
11
bis 25 |
11 |
über
25 bis 50 |
10 |
über
50 |
9 |
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Dem vom
Schornsteinfeger festgestellten Abgasverlust wird eine
mögliche Messgerätetoleranz von 1 % gutgeschrieben, so
dass eine Beanstandung erst ab einer
Grenzwertüberschreitung von 2 % ausgesprochen wird. |
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Ob die
eigene Heizungsanlage von den neuen Grenzwerten
betroffen ist, klärt ein Blick auf die
Messbescheinigungen der vergangenen Jahre oder ein Anruf
beim zuständigen Schornsteinfeger. Werden die
Grenzwerte von der alten Heizungsanlage überschritten,
sollte der Heizungsfachmann zu Rate gezogen werden.
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Oft
reicht eine Ertüchtigung der alten Heizung durch Wartung
oder Austausch einzelner Komponenten, z.B. einem
modernen Brenner, aus.
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Ursachen für Abgasverluste |
Lösungen |
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Verunreinigte Kessel oder Brenner
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undichte
Kessel oder Brennertüren
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zu grosse
Brennräume (Leistung)
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Kessel und/oder Brennerreinigung durch Fachfirma
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Erneuerung der Türdichtungen
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Brennraumverkleinerung (Leistungsreduzierung)
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In einigen
Fällen sollte ein kompletter Austausch des Brenners
erfolgen. Nur falls diese kleinen Schritte keine Wirkung
zeigen, ist ein Komplettaustausch der Heizungsanlage
erforderlich und sinnvoll. |
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Es ist
also dringend ratsam, vor einer radikalen Lösung, mit
einer kompetenten Fachfirma Ihres Vertrauens zusprechen. |
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Heizungsanlagen, die vor Oktober 1978 errichtet worden
sind, droht von einer ganz anderen Verordnung
Ungemach:
Die
Energieeinsparverordnung schreibt Eigentümern vor, diese
"alten Römer“ bis spätestens Ende2008 außer Betrieb zu
nehmen, auch wenn die zulässigen Abgasverluste
eingehalten werden. Weitere Nachrüstpflichten aus der "EnEV"
bestehen hinsichtlich ungedämmter Rohrleitungen,
Armaturen sowie ungedämmter Geschossdecken. Die
Energieeinsparverordnung lässt allerdings eine Reihe von
Ausnahmen zu. So sind selbstgenutzte Ein- und
Zweifamilienhäuser von sämtlichen Nachrüstpflichten
befreit, soweit kein Eigentümerwechsel stattfindet.
Kritiker
bezeichnen die EnEV hinsichtlich der Nachrüstpflichten
allerdings als "zahnlosen Tiger": Für diese Verordnung
gilt nämlich das Gebot der Freiwilligkeit. Für die
Umsetzung der (energetisch durchaus sinnvollen)
Energiesparmaßnahmen gibt es keine
Durchführungsverordnung und somit auch keine
Überwachungspflicht.
Wir
arbeiten mit modernster Technik und sorgen durch die
regelmässige
Prüfung Ihrer Heizungsanlage für
ein zusätzliches
Plus für Ihren Geldbeutel und ein gutes Gefühl für Ihre Sicherheit - so bleiben
Sie vor
bösen
Überraschungen verschont.
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Gerald Müller - der gute Service. |
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