Gerald Müller

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
  • Nicht jede Heizungsanlage muss aufgrund ihres Alters ausgetauscht werden!
  Alte Heizung und neue Verordnung:
  Was ist eigentlich dran an dem Gerücht, dass ab dem 1. November 2004 alle alten Heizungsanlagen ausgetauscht werden müssen?

Welche Verordnung regelt die Grenzwerte? In vielen Veröffentlichungen zu diesem Thema werden die maßgeblichen Anforderungen falsch interpretiert und führen deshalb zu Missverständnissen.

Fakt ist: Ab dem 1. November 2004 gelten für Heizungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1998 errichtet worden sind, die gleichen Grenzwerte wie für Neuanlagen.

Es gibt also keinen "Bonus" mehr für ältere Heizungen. Grundlage dieser neuen Grenzwerte ist die" 1. Bundesimmissionsschutzverordnung" vom 14. März 1997. Die Grenzwerte für alle überwachungspflichtigen Heizungsanlagen sind nach ihrer Nennwärmeleistung gestaffelt:

 
 Nennwärmeleistung in kW  Abgasverlust-Grenzwert
 11 bis 25  11
 über 25 bis 50  10
 über 50  9
  Dem vom Schornsteinfeger festgestellten Abgasverlust wird eine mögliche Messgerätetoleranz von 1 % gutgeschrieben, so dass eine Beanstandung erst ab einer Grenzwertüberschreitung von 2 % ausgesprochen wird.
  Ob die eigene Heizungsanlage von den neuen Grenzwerten betroffen ist, klärt ein Blick auf die Messbescheinigungen der vergangenen Jahre oder ein Anruf beim zuständigen Schornsteinfeger. Werden die Grenzwerte von der alten Heizungsanlage überschritten, sollte der Heizungsfachmann zu Rate gezogen werden.
  Oft reicht eine Ertüchtigung der alten Heizung durch Wartung oder Austausch einzelner Komponenten, z.B. einem modernen Brenner, aus.
 

Ursachen für Abgasverluste

 Lösungen

  • Verunreinigte Kessel oder Brenner
  • undichte Kessel oder Brennertüren
  • zu grosse Brennräume (Leistung)
  • Kessel und/oder Brennerreinigung durch Fachfirma
  • Erneuerung der Türdichtungen
  • Brennraumverkleinerung (Leistungsreduzierung)
  In einigen Fällen sollte ein kompletter Austausch des Brenners erfolgen. Nur falls diese kleinen Schritte keine Wirkung zeigen, ist ein Komplettaustausch der Heizungsanlage erforderlich und sinnvoll.
 
  Es ist also dringend ratsam, vor einer radikalen Lösung, mit einer kompetenten Fachfirma Ihres Vertrauens zusprechen.
 

Heizungsanlagen, die vor Oktober 1978 errichtet worden sind, droht von einer ganz anderen Verordnung Ungemach:

Die Energieeinsparverordnung schreibt Eigentümern vor, diese "alten Römer“ bis spätestens Ende2008 außer Betrieb zu nehmen, auch wenn die zulässigen Abgasverluste eingehalten werden. Weitere Nachrüstpflichten aus der "EnEV" bestehen hinsichtlich ungedämmter Rohrleitungen, Armaturen sowie ungedämmter Geschossdecken. Die Energieeinsparverordnung lässt allerdings eine Reihe von Ausnahmen zu. So sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von sämtlichen Nachrüstpflichten befreit, soweit kein Eigentümerwechsel stattfindet.

Kritiker bezeichnen die EnEV hinsichtlich der Nachrüstpflichten allerdings als "zahnlosen Tiger": Für diese Verordnung gilt nämlich das Gebot der Freiwilligkeit. Für die Umsetzung der (energetisch durchaus sinnvollen) Energiesparmaßnahmen gibt es keine Durchführungsverordnung und somit auch keine Überwachungspflicht.

Wir arbeiten mit modernster Technik und sorgen durch die regelmässige Prüfung Ihrer Heizungsanlage für ein zusätzliches Plus für Ihren Geldbeutel und ein gutes Gefühl für Ihre Sicherheit - so bleiben Sie vor bösen Überraschungen verschont.

  Gerald Müller - der gute Service.
 
   
 

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